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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 2040/24 Gr,BG EFG 2025 S. 1307 Nr. 18

Gesetze: BewG § 247 Abs. 1 Satz 1; BewG § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; BewG § 247 Abs. 3; ImmoWertV 2021 § 3 Abs. 1

Feststellung des Grundsteuerwertes – Bewertung unbebauter Grundstücke – Anpassung des Bodenrichtwertes an unterschiedliche Entwicklungszustände

Leitsatz

  1. Die Anpassung eines Bodenrichtwertes aufgrund unterschiedlicher Entwicklungszustände bei der Bewertung unbebauter Grundstücke nach § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG setzt voraus, dass für den Entwicklungszustand, den das zu bewertende Grundstück aufweist, kein Bodenrichtwert festgestellt worden ist.

  2. Die Einordnung als Fläche der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 3 Abs. 1 ImmoWertV 2021 setzt nicht voraus, dass eine solche Nutzung auf dieser Fläche tatsächlich stattfindet.

Fundstelle(n):
EFG 2025 S. 1307 Nr. 18
RAAAK-01010

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