Zur Reichweite der Bindungswirkung eines rechtskräftigen
Teilurteils
Leitsatz
Hat das Finanzgericht im ersten Rechtsgang mit Teilurteil, das mangels Einlegung eines Rechtsmittel rechtskräftig geworden
ist, die Anfechtungsklage gegen Zinsfesetsetzungen als unzulässig abgewiesen, gilt die Anfechtungsklage auch dann als rechtskräftig
abgewiesen, wenn später im selben Verfahren das Finanzgericht die nach seiner Ansicht zusätzlich erhobenen Verpflichtungsklage
auf Änderung der Zinsfestsetzungen mit einem weiteren das Verfahren insgesamt abschließenden Urteil abgewiesen hat und der
Bundesfinanzhof das zwei Urteil mit der Begründung aufgehoben hat, dass eine Anfechtungsklage vorliege, und den Rechtsstreit
ohne ausdrücklich Erwähnung oder Aufhebung des Teilurteils zurückgewiesen hat.
In diesem Fall ist in dem von dem Bundesfinanzhof zurückverwiesenen Verfahren die Beurteilung als Anfechtungsklage zwar gemäß
§ 126 Abs. 5 FGO bindend, diese aber wegen der Rechtskraft des nicht angefochtenen Teilurteils als unzulässig abzuweisen.
Fundstelle(n): UAAAK-01009
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