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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 10 K 353/24

Gesetze: FGO § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Zur Reichweite der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Teilurteils

Leitsatz

  1. Hat das Finanzgericht im ersten Rechtsgang mit Teilurteil, das mangels Einlegung eines Rechtsmittel rechtskräftig geworden ist, die Anfechtungsklage gegen Zinsfesetsetzungen als unzulässig abgewiesen, gilt die Anfechtungsklage auch dann als rechtskräftig abgewiesen, wenn später im selben Verfahren das Finanzgericht die nach seiner Ansicht zusätzlich erhobenen Verpflichtungsklage auf Änderung der Zinsfestsetzungen mit einem weiteren das Verfahren insgesamt abschließenden Urteil abgewiesen hat und der Bundesfinanzhof das zwei Urteil mit der Begründung aufgehoben hat, dass eine Anfechtungsklage vorliege, und den Rechtsstreit ohne ausdrücklich Erwähnung oder Aufhebung des Teilurteils zurückgewiesen hat.

  2. In diesem Fall ist in dem von dem Bundesfinanzhof zurückverwiesenen Verfahren die Beurteilung als Anfechtungsklage zwar gemäß § 126 Abs. 5 FGO bindend, diese aber wegen der Rechtskraft des nicht angefochtenen Teilurteils als unzulässig abzuweisen.

Fundstelle(n):
UAAAK-01009

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