1. Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 entsteht auch dann, wenn eine GmbH in eine bereits bestehende KG mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern eintritt.
2. Die Steuerpflicht nach Nr. 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Anteile der persönlich haftenden GmbH der KG gehören.
3. Der in eine bestehende KG eintretende Kommanditist einer GmbH & Co. KG erwirbt seine Gesellschaftsrechte mit Abschluß des Vertrages über seinen Eintritt in die KG und nicht erst mit der Eintragung des Eintrittes im Handelsregister.
4. Die Steuergerichte können eine von ihrer bisherigen Ansicht abweichende Rechtsprechung auch auf zeitlich zurückliegende Fälle anwenden.
5. Ist der Kommanditist einer GmbH & Co. KG nur Treuhänder einer anderen Person, so braucht der gemäß § 10 Abs. 1 KVStG 1959 an die persönlich haftende GmbH gerichtete Steuerbescheid nicht den Treugeber als Kommanditisten zu bezeichnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 431 BFHE S. 68 Nr. 105, UAAAA-99148
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