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Einkommensteuer | Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung (BFH)
Eine sonstige Kapitalforderung ist
nicht deshalb zu verneinen, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise
die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. Übt der Inhaber
das Erfüllungswahlrecht aus, liegt darin noch kein steuerbarer Vorgang. Wird
eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch
die Zahlung von Geld erfüllt, fällt auch dieser Vorgang unter den Begriff der
Einlösung (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Unter den Begriff der Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder Nr. 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund d...