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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 625/25

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung unter Verwertung übermittelter ANOM-Daten - keine schlüssige Darlegung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts auf den gesetzlichen Richter 

Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 25 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 14 Abs 7 EURL 41/2014, Art 31 EURL 41/2014, KCanG

Instanzenzug: Az: 1 StR 281/24 Beschlussvorgehend LG Mannheim Az: 5 KLs 811 Js 8839/23 Urteil

Gründe

1Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unter Verwertung der im Wege der Rechtshilfe von den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) erlangten Informationen aus der Überwachung seiner ANOM-Kommunikation und gegen die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Revision. Zugleich begehrt der Beschwerdeführer, den Haftbefehl im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens außer Vollzug zu setzen.

I.

21. Mit Urteil vom verurteilte das Landgericht Mannheim den Beschwerdeführer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und ordnete die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 106.600 Euro an. Die Feststellungen zu den Taten beruhen nahezu ausschließlich auf der Auswertung von Chat-Nachrichten der verschlüsselten ANOM-Kommunikation, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Die Authentizität der Daten hatte das Landgericht anhand der Berichte des Bundeskriminalamts über die Erhebung und Übermittlung der Daten nachgeprüft und dabei keine Anhaltspunkte für eine Verfälschung erkennen können. Die übermittelten Nachrichten und Kommunikationsinhalte befand das Landgericht als jeweils in sich stimmig.

32. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein. Neben einer Sachrüge betreffend die zwischenzeitliche Einführung des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis durch das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom (Cannabisgesetz - CanG, BGBl 2024 I Nr. 109) wandte er sich mit Verfahrensrügen gegen die Verwertung der ANOM-Kommunikation. Er machte unter näheren Darlegungen geltend, diese Kommunikation unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Der Generalbundesanwalt beantragte insoweit die Verwerfung der Revision und führte aus, keine der Verfahrensrügen sei zulässig erhoben worden; jedenfalls seien sie aber unbegründet. Dabei legte der Generalbundesanwalt den verfahrensrechtlichen Sachverhalt dar, welcher der Erhebung der ANOM-Daten im Ausland und deren Übermittlung an deutsche Strafverfolgungsbehörden zugrunde zu legen sei.

43. Mit Beschluss vom verwarf der Bundesgerichtshof die Revision als unbegründet, soweit sie sich gegen die Verwertung der ANOM-Daten richtete. Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Einführung des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis änderte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch, hob die beiden betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Im Übrigen erweise sich die Revision - so der Bundesgerichtshof - aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als erfolglos. Was die (zulässigen) Verfahrensrügen betreffe, mit denen der Angeklagte die Verwertung von über die Messenger-App ANOM ausgetauschten Nachrichten beanstande, verweise der Senat auf sein Urteil vom - 1 StR 54/24 -, Rn. 10 ff.. Der Umstand, dass mit dem Auswerten der kopierten Dateien weder anlasslos noch massenhaft überwacht worden sei, werde durch weitere Feststellungen zu ANOM im angefochtenen Urteil erhärtet. Die Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erwiesen sich als gering.

II.

5Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, durch die angefochtenen Entscheidungen in seinem Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden zu sein; zudem sei ihm entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der gesetzliche Richter entzogen worden. Im Wesentlichen begründet er dies wie folgt:

61. Der Erhebung und Übermittlung der ANOM-Daten liege der Sachverhalt zugrunde, wie er ihn auch im Revisionsverfahren vorgetragen habe. Er fuße auf mehreren Memoranden des Federal Bureau of Investigation (FBI), Vermerken des Bundeskriminalamts (BKA), einem öffentlich zugänglichen Antrag des FBI auf Beschlagnahme eines E-Mail-Accounts in den USA sowie einer öffentlich zugänglichen Anklage gegen 17 Mitarbeiter der "ANOM Enterprise" in den USA. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers einschließlich der von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich:

7a) Das FBI habe zunächst ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche des Unternehmens "Phantom Secure" geführt, das Kryptohandys entwickelt und im Bereich der organisierten Kriminalität vertrieben habe. Im Zuge dieser Ermittlungen habe das FBI eine Person gegen Bezahlung und das Inaussichtstellen einer Strafmilderung rekrutieren können, die eine Nachfolgegeneration von Kryptohandys unter der Bezeichnung ANOM entwickelt habe. Dieses System habe sich dadurch ausgezeichnet, dass die verschlüsselte Kommunikation nur zwischen ANOM-Nutzern möglich gewesen sei. Neben Textmitteilungen hätten auch Sprachnachrichten, Fotos und Videodateien ausgetauscht werden können. Mit den Geräten habe man weder telefonieren, SMS versenden noch das Internet nutzen können.

8b) In Absprache mit dem FBI sei die Software dabei so modifiziert worden, dass - ohne Wissen des jeweiligen Nutzers - von jeder verschlüsselten Nachricht eine Blindkopie an einen Server geschickt und dort gespeichert worden sei. Unter Ausnutzung der Vertriebskanäle der Vertrauensperson sei ANOM zunächst in Australien an Mitglieder krimineller Organisationen vertrieben worden, wobei der Vertrieb auf persönlichem Vertrauen basiert habe. Ab Sommer 2019 seien ANOM-Geräte weltweit verkauft worden, wobei in Europa die halbjährige Nutzung in der Regel für 1.000 bis 1.500 Euro, zu bezahlen in einer Kryptowährung, angeboten worden sei. Auf Anfrage des FBI habe sich ein bis heute unbekannter Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) bereit erklärt, einen Server für die Blindkopien der Nachrichten bereitzustellen und diese - ohne sie selbst entschlüsselt und ausgewertet zu haben - auf der Grundlage eines bilateralen Rechtshilfeabkommens mit den USA an diese zu übermitteln. Dazu hätten Behörden dieses Staates auf der Grundlage dessen Prozessrechts beginnend ab Oktober 2019 gerichtliche Beschlüsse erwirkt, die die Erhebung der ANOM-Daten und deren Weitergabe an die USA erlaubt hätten. Von der Datenweitergabe ausgenommen seien solche Nachrichten gewesen, die in den USA selbst versandt oder empfangen worden seien (sog. "Geo-Fencing"). Auskünfte dazu, um welchen Staat es sich handele, verweigere das FBI, weil diesem Vertraulichkeit zugesichert worden sei. Nähere Informationen zur Rechtsgrundlage, zur Existenz und zum Inhalt der gerichtlichen Beschlüsse lägen daher nicht vor. Eine Auswertung der Daten durch das FBI in Zusammenarbeit mit einer Ermittlungstaskforce von Europol habe ergeben, dass die ANOM-Geräte ausschließlich in kriminellen Kontexten, insbesondere in den Kontexten des Betäubungsmittelhandels und der Geldwäsche, benutzt worden seien.

9c) Mit Schreiben vom habe das FBI das BKA darüber informiert, die Überwachung der ANOM-Geräte begründe den Verdacht, dass in Deutschland verschiedene kriminelle Gruppierungen Straftaten von erheblicher Bedeutung begingen, insbesondere den illegalen Handel mit erheblichen Betäubungsmittelmengen. Zum Zwecke der Überprüfung der betreffenden Daten habe das FBI dem BKA Zugang zu einer internetbasierten Analyseplattform gewährt und erklärt, die Daten könnten, sobald die Ermittlungen abgeschlossen seien, im Wege der Rechtshilfe als Beweismittel für Strafverfahren zur Verfügung gestellt werden. Eine Sichtung der Daten habe bestätigt, dass die ANOM-Geräte genutzt würden, um in Deutschland insbesondere banden- und gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu begehen. Hierauf habe die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main am ein Ermittlungsverfahren gegen die unbekannten ANOM-Nutzer eingeleitet und in der Folge mehrere Rechtshilfeersuchen an die US-Behörden gestellt. Mit E-Mail vom habe das Justizministerium der USA die Nutzung der ANOM-Daten genehmigt. Zudem habe es die Daten mit Deutschlandbezug auf einer externen Festplatte zur Verfügung gestellt. In insgesamt fünf Memoranden habe das Justizministerium der USA die Ermittlungsmaßnahmen näher erläutert. Unter anderem habe es mit Schreiben vom mitgeteilt, der technische Betrieb der ANOM-Plattform und die "Operation Trojan Shield" seien in den USA und dort, wo die Plattform gehostet wurde, rechtmäßig gewesen. US-Staatsbürger und in den USA ansässige Personen seien nicht überwacht worden, sodass der vierte Verfassungszusatz der USA (Schutz der Privatsphäre) nicht einschlägig sei. Zudem sei keine Telekommunikationsinfrastruktur auf dem Boden der USA berührt worden, sodass der "Wiretap-Act" über die Erhebung von Telekommunikationsdaten keine Anwendung finde. Am habe das FBI in einem weiteren umfangreichen Vermerk Einzelheiten zum Ablauf der Maßnahme und die - für die Verfassungsbeschwerde nicht relevanten - technischen Details der Überwachung dargelegt.

102. Aufgrund der übermittelten ANOM-Daten sei es zu einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gekommen, der als Nutzer eines ANOM-Accounts identifiziert worden sei. Im Laufe des Verfahrens habe sich die Verteidigung mehrfach gegen die Verwertung der ANOM-Daten gewandt, vom Tatgericht die weitergehende Aufklärung der Umstände der Erhebung und Übermittlung der ANOM-Daten gefordert und zudem die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage mehrerer Fragen zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) verlangt.

113. Die dennoch unter Verwertung der ANOM-Daten erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landgericht und die Verwerfung der dagegen gerichteten Revision durch den Bundesgerichtshof verletzten den Beschwerdeführer schon deshalb in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), weil das Landgericht und der Bundesgerichtshof das Verfahren zur Erhebung der ANOM-Daten nicht hinreichend daraufhin geprüft hätten, ob es den nach Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen genüge und ein Mindestmaß an Grundrechtsschutz einräume. Soweit der Bundesgerichtshof behaupte, dass der deutsche ordre public nicht entgegenstehe, bleibe rätselhaft, wie er das geprüft haben wolle, sei über die Beweiserhebung doch praktisch nichts bekannt. Soweit der Bundesgerichtshof meine, die diesbezüglichen Erkenntnisdefizite durch den Verweis auf den im Rechtshilfeverkehr geltenden Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens überwinden zu können, greife das zu kurz. Denn erstens bestünden nach dem von den USA mitgeteilten Sachverhalt bereits erhebliche Zweifel, ob das Vorgehen der USA selbst rechtsstaatlichen Mindeststandards genüge, was das gegenseitige Vertrauen bereits im Verhältnis zu den USA in Frage stelle; zweitens müsste - damit die Argumentation des Bundesgerichtshofs aufginge - der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auch im Verhältnis zu dem unbekannten Drittstaat gelten, der sich allerdings bewusst außerhalb des Regelungsregimes der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl EU Nr. L 130 vom , S. 1 ff.; nachfolgend: RL EEA) bewege, Unionsrecht, namentlich Art. 31 RL EEA, breche, die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland durch eine heimliche Telekommunikationsüberwachung verletzt habe und seine Identität nicht preisgeben wolle. Drittens führe der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, folge man dem Verständnis des Bundesgerichtshofs, in der Sache zu einer unwiderleglichen Vermutung. Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtsstaatlich gebotenen Mindeststandards aus dem Beweiserhebungsverfahren könne der Beschwerdeführer nicht vortragen, weil das Beweiserhebungsverfahren für ihn eine "Blackbox" bleibe. Indem der Bundesgerichtshof in der Sache allein eine materielle Prüfung der ANOM-Überwachung vornehme und ausführe, diese wäre als gezielte Maßnahme zur Verfolgung schwerer Straftaten auch nach deutschem Recht mit Grundrechten vereinbar und insbesondere verhältnismäßig gewesen, verliere er vollständig aus dem Blick, dass zum rechtsstaatlichen Minimum nicht nur die Angemessenheit von Ermittlungsmaßnahmen in der Sache gehöre, sondern gerade auch eine Verfahrensgestaltung, die dem Betroffenen die Möglichkeit gebe, seine Grundrechte zu wahren und auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen.

124. Nach dem von den USA mitgeteilten Sachverhalt habe das ausländische Beweiserhebungsverfahren den in Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Mindeststandards auch in der Sache nicht genügt und zugleich das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verfehlt.

13a) Bereits das Vorgehen des FBI genüge rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht. Es erscheine zum einen fraglich, ob das FBI als Strafverfolgungsbehörde bei Anwendbarkeit des US-Rechts hinsichtlich reiner Auslandstaten überhaupt hätte tätig werden dürfen. Zum anderen hätte die Datenerhebung durch das FBI einen Rückgriff auf US-Kommunikationsinfrastruktur erfordert, was zur Anwendbarkeit des vierten Verfassungszusatzes und des Wiretap-Acts geführt hätte. Nach dessen Regeln sei aber eine Überwachung des Telekommunikationsverkehrs - ähnlich wie in Deutschland - nur zulässig, wenn ein Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgrund eines konkreten Tatverdachts hinsichtlich einer schwerwiegenden Straftat die Überwachung anordne. Für die Auslagerung der Überwachung der ANOM-Geräte an einen Drittstaat sei kein anderes Motiv erkennbar, als die Anwendbarkeit der genannten Regelungen des US-amerikanischen Rechts zu vermeiden und das damit verbundene Schutzniveau zu unterlaufen. Das FBI entziehe sich damit seiner Gesetzesbindung, umgehe zugleich gezielt und systematisch den aus dem amerikanischen Recht folgenden und aufgrund der besonderen Eingriffsintensität von Telekommunikationsüberwachungen gebotenen Richtervorbehalt und mache es den ANOM-Nutzern unmöglich, die Überwachung ihrer Kommunikation gerichtlich überprüfen zu lassen.

14b) Daneben stoße aber auch die Beweiserhebung in dem unbekannten Drittstaat auf durchgreifende Bedenken. Auch wenn sich mangels entsprechender Informationen nicht im Einzelnen prüfen lasse, ob das dortige Beweiserhebungsverfahren rechtsstaatlichen Mindeststandards genüge, bestünden jedenfalls erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Datenerhebung. Der unbekannte Drittstaat verfolge mit der Überwachung bereits keinen legitimen Zweck. Da er die erhobenen Daten selbst gar nicht auswerte, hätten sie seiner eigenen Strafverfolgung von vornherein nicht zugutekommen können. Zweck der Datenerhebung sei damit ausschließlich die Weitergabe an die USA gewesen. Diese Weitergabe sei aber nicht legitim gewesen, weil sie dem geltenden Rechtshilferecht widersprochen habe. Denn nach dem die Rechtshilfe zwischen den USA und der EU regelnden "Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten" (ABl EU Nr. L 336 vom , S. 3 ff.), das auch für den Austausch aufgrund einer bilateralen Vereinbarung gelte, dürften Daten nur zum Zwecke der Verfolgung und Prävention von Straftaten weitergegeben werden. Dass die USA die erhobenen ANOM-Daten zu diesem Zwecke verwendeten oder verwenden wollten, sei aber nicht ersichtlich. Denn die Daten mit Bezug zu den USA seien aufgrund des eingerichteten Geo-Fencings gerade nicht übermittelt worden.

155. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlange das Grundgesetz jedenfalls dann ein Beweisverwertungsverbot, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führten, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verblieben. Dies sei vorliegend der Fall. Die Erkenntnisdefizite hinsichtlich der Überwachung der ANOM-Geräte führten dazu, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Einwendungen gegen das Verfahren zur Erhebung des zentralen Rechtsmittels abgeschnitten würden. Dabei führe die Geheimhaltung des Drittstaates für den Beschwerdeführer nicht nur zu einem Verlust des Primärrechtsschutzes. Verkürzt sei vielmehr auch der Rechtsschutz im und durch das Hauptverfahren vor dem deutschen Tatgericht. Denn dieses habe - jedenfalls nach einem Verwertungswiderspruch - zu prüfen, ob der Verwertung eines Beweismittels Verwertungsverbote entgegenstünden und zu diesem Zweck auch das Beweiserhebungsverfahren in den Blick zu nehmen. Dies könne im vorliegenden Fall nicht geprüft werden, weil über das Beweiserhebungsverfahren nichts bekannt sei.

166. Weiterhin sei anerkannt, dass eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen würden, nicht bejaht werden dürfe, wo dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweisverwertungsverbot könne daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden seien, geboten sein. Auch diese Fallgruppe sei gegeben. Denn in Anbetracht der sich aus Art. 10 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht und der diese Schutzpflicht aufnehmenden Vorschriften des § 91g Abs. 6 Internationales Rechtshilfegesetz (IRG) und des § 92d IRG hätten die deutschen Behörden die ihnen spätestens seit dem bekannte Überwachung der ANOM-Geräte daher keinesfalls dulden oder gar eine Fortsetzung konkludent billigen dürfen, indem sie die erhobenen Daten sukzessiv abschöpften. Vielmehr hätten sie entweder auf eine sofortige Beendigung der Überwachung dringen oder versuchen müssen, die Fortführung der Überwachung zu legalisieren.

177. Schließlich habe der Bundesgerichtshof die aus Art. 267 Abs. 3 AEUV folgende Vorlagepflicht unhaltbar gehandhabt und dem Beschwerdeführer dadurch den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen. Denn zum einen habe sich die dem EuGH vorzulegende Frage aufgedrängt, ob Art. 31 RL EEA im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes ein Beweisverwertungsverbot verlange, wenn ein Mitgliedstaat entgegen dieser Bestimmung seine Identität nicht preisgebe und dem Beschuldigten dadurch die Möglichkeit nehme, die Erhebung wesentlicher Beweismittel nachzuvollziehen und dazu Stellung zu nehmen. Zum anderen hätte - so der Beschwerdeführer weiter - die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 7 RL EEA und dem daraus abgeleiteten Beweisverwertungsverbot auf den vorliegenden Fall offenkundig näherer Klärung bedurft.

III.

18Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungsvoraussetzungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht.

191. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 113, 29 <44>; 130, 1 <21>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 23>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung auch die argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 24>). Dabei muss ein Beschwerdeführer detailliert darlegen, dass die Entscheidung auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 89, 48 <60>) und insofern alle die Entscheidung tragenden Gründe substantiiert in Zweifel ziehen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen; die allgemein gehaltene Behauptung eines Verfassungsverstoßes genügt dem nicht (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28>; 149, 346 <359 Rn. 23>).

20Zur Substantiierung kann außerdem die Vorlage von Dokumenten erforderlich sein, damit dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen möglich ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>; 149, 346 <360 Rn. 25>; BVerfGK 5, 170 <171>; vgl. auch EGMR, Mork v. Germany, , 31047/04, 43386/08, §§ 37, 39). Eine bloß pauschale Bezugnahme auf Dokumente reicht nicht aus, denn das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfGK 19, 362 <363>).

21Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 <124 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 684/22 -, Rn. 45 m.w.N.).

22Schließlich muss der Vortrag des Beschwerdeführers widerspruchsfrei und wahr sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 16 m.w.N.).

232. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerdeschrift nicht. Die Darlegungen des Beschwerdeführers tragen weder eine Verletzung des Rechts auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG oder des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (a) noch eine Entziehung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (b). Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung eines Grund- oder grundrechtsgleichen Rechts damit nicht schlüssig dargelegt.

24a) Auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschwerdeführer mit den angegriffenen Entscheidungen in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, oder seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, verletzt haben könnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begegnet die Verwertung der ANOM-Daten danach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

25aa) (1) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass ein Beweisverwertungsverbot bereits von Verfassungs wegen eine begründungsbedürftige Ausnahme darstellt, weil es die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung - zentrales Ziel des Strafprozesses - beeinträchtigt. Grundrechtsverletzungen, zu denen es außerhalb der Hauptverhandlung gekommen ist, führen daher nicht zwingend dazu, dass auch das auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhende Strafurteil gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen das Recht auf ein faires Verfahren oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht, verstößt (vgl. BVerfGE 130, 1 <28>). Dementsprechend geht auch die strafgerichtliche Praxis in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, demzufolge jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist und dass die Frage nach dem Vorliegen eines Verwertungsverbots jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist ("Abwägungslösung", vgl. BVerfGK 14, 107 <111>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 684/22 -, Rn. 97; BGHSt 38, 214 <219 f.>; 44, 243 <249>; 51, 285 <289 f. Rn. 20>; vgl. auch Greven, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, vor § 94 Rn. 10 ff.). Dabei stellt die Annahme eines Beweisverwertungsverbots eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGHSt 40, 211 <217>; 44, 243 <249>; 51, 285 <290 Rn. 20>). Welche Folgen ein Rechtsverstoß bei der Informationserhebung oder bei der Einführung von Informationen in ein Strafverfahren hat und ob aus dem Verstoß ein Beweisverwertungsverbot folgt, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch die zuständigen Fachgerichte (vgl. BVerfGE 130, 1 <31>; BVerfGK 4, 283 <285>; 9, 174 <196>; 14, 107 <111>; 18, 193 <203>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 684/22 -, Rn. 97).

26(2) Im Einzelfall kann ein Beweisverwertungsverbot allerdings auch von Verfassungs wegen geboten sein. So kann sich - worauf die Verfassungsbeschwerde zutreffend hinweist - ein Beweisverwertungsverbot aus verfassungsrechtlichen Gründen etwa dann ergeben, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen wurden, nicht bejaht werden, wo dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweiserhebungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein (vgl. BVerfGE 130, 1 <28> m.w.N.).

27(3) Für die Verwertung von Beweisen, die aus dem Ausland in ein deutsches Strafverfahren eingeführt wurden, gelten insoweit im Grundsatz keine Besonderheiten (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 684/22 -, Rn. 97). Dies bedeutet freilich nicht, dass das deutsche Tatgericht vor der Verwertung eines im Wege der Rechtshilfe aus dem Ausland erlangten Beweises gehalten wäre, die Rechtmäßigkeit der Erhebung des zu Verfügung gestellten Beweises durch den fremden Staat zu überprüfen, um im Falle einer rechtswidrigen Erhebung hieraus - gegebenenfalls im Wege der Abwägung - ein (unselbständiges) Beweisverwertungsverbot ableiten zu können. Vielmehr findet eine Überprüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten Staates am Maßstab der insoweit einschlägigen Rechtsordnung dieses Staates durch die Gerichte des ersuchenden (deutschen) Staates nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von der Verfassungsbeschwerde unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Zweifel gezogen wird, grundsätzlich nicht statt (vgl. -, BGHSt 58, 32 Rn. 34 m.w.N.; Beschluss vom - 1 StR 39/14 -, NStZ 2014, S. 608; Beschluss vom - 5 StR 457/21 -, BGHSt 67, 29 Rn. 26; Beschluss vom - 1 StR 54/24 -, juris, Rn. 18).

28Auch ist das deutsche Tatgericht in einem solchen Fall grundsätzlich nicht gehalten, die Beweiserhebungsmaßnahme des ersuchten Staates anhand des - auf die ausländische Beweiserhebung im Ausgangspunkt überhaupt nicht anwendbaren (vgl. -, BGHSt 67, 29 Rn. 26) - deutschen Rechts zu überprüfen. Im Rechtshilfeverkehr ist es vielmehr geboten, Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich auch dann zu achten, wenn sie im Einzelnen nicht mit den innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen (vgl. BVerfGE 113, 154 <162 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1258/19 und 2 BvR 1497/19 -, Rn. 55; -, BGHSt 67, 29 Rn. 26; Urteil vom - 1 StR 54/24 -, juris, Rn. 18).

29Die Unverwertbarkeit von im Wege der Rechtshilfe erlangten Beweisen kann sich aber - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - daraus ergeben, dass die Beweise im ersuchten Staat unter Außerachtlassung nationaler und europäischer rechtsstaatlicher Mindeststandards gewonnen worden sind. Die vom Bundesgerichtshof insoweit unter dem Gesichtspunkt des nationalen und europäischen ordre public gezogenen Verwertbarkeitsgrenzen sind dann überschritten, wenn die ausländische Beweiserhebung dem unabdingbaren Maß an Grundrechtsschutz und den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht gerecht wird, insbesondere, wenn bei der Beweiserhebung gegen das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen oder sonst menschenwürderelevant in den Wesensgehalt von Grundrechten eingegriffen wurde. Auch der Wesensgehalt der Verfahrensfairness sowie das Gebot der Verhältnismäßigkeit gehören zu den insoweit unabdingbaren Grundsätzen (vgl. -). Wie im - deutlich eingriffsintensiveren und in Bezug auf die Verletzung von Grund- und Menschenrechten durch einen anderen Staat risikoreicheren - Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten (vgl. hierzu BVerfGE 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>; 140, 317 <349 Rn. 68>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1258/19 und 2 BvR 1497/19 -, Rn. 59) gilt dabei allerdings auch bei der Entgegennahme von Erkenntnissen aus einer Telekommunikationsüberwachung der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. -, juris, Rn. 29). Danach kann so lange von der Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes im anderen Staat ausgegangen werden, solange dies nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (vgl. BVerfGE 140, 317 <349 Rn. 68>).

30bb) Auf der Grundlage dieser Maßstäbe, die die Verfassungsbeschwerde als solche nicht in Zweifel zieht, greifen die von ihr erhobenen Rügen nicht.

31(1) Soweit der Beschwerdeführer der Meinung ist, die Fachgerichte hätten das Verfahren zur Erhebung der ANOM-Daten schon deshalb nicht hinreichend darauf überprüft, ob es den nach Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügt und ein Mindestmaß an Grundrechtsschutz gewährleistet habe, weil über die Beweismittelgewinnung "praktisch nichts bekannt" sei, wird dies bereits seinem eigenen Tatsachenvortrag nicht gerecht. Danach ist über die Erhebung der ANOM-Daten insbesondere bekannt, dass die auf den ANOM-Geräten vorhandene Software auf Veranlassung des FBI mit einer Funktion versehen worden war, die dafür sorgte, dass von jeder über den Messengerdienst versandten Nachricht ohne Wissen des jeweiligen Nutzers eine dem jeweiligen Gerät eindeutig zuordenbare verschlüsselte Kopie an einen sogenannten iBot-Server gesandt wurde, wo sie vom FBI in einem temporären Speicher zunächst entschlüsselt, erneut verschlüsselt auf das Speichermedium geschrieben und schließlich mit einigen Tagen Verzögerung an den Transferserver weitergeleitet wurde. So sollte die Kommunikation der ANOM-Nutzer dauerhaft überwacht werden. Bekannt ist nach den Ausführungen des Beschwerdeführers weiter, dass ein bis heute unbekannter Mitgliedstaat der EU auf der Grundlage eines bilateralen Rechtshilfeabkommens mit den USA den iBot-Server für die Nachrichtenkopien zur Verfügung stellte und diese, ohne sie selbst entschlüsselt und ausgewertet zu haben, an die USA übermittelte. Dabei handelte der Drittstaat nach den vom Bundesgerichtshof getroffenen, von der Verfassungsbeschwerde zwar möglicherweise in Zweifel gezogenen, jedenfalls aber verfassungsprozessrechtlich nicht tragfähig angegriffenen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 684/22 -, Rn. 45) Feststellungen auf der Grundlage von nach seinem Prozessrecht erwirkten gerichtlichen Beschlüssen.

32Erkenntnisdefizite bestehen lediglich insoweit, als der den iBot-Server hostende Staat sowie das konkrete Zustandekommen und der genaue Inhalt der gerichtlichen Beschlüsse nicht weiter bekannt sind. Warum es auf diesbezügliche Erkenntnisse nach den dargelegten Maßstäben ankommen soll, erschließt sich aber nicht. Zwar hätte eine Überprüfung dieser Beschlüsse Aufschluss darüber geben können, ob Speicherung und Weitergabe der Daten an die USA mit dem Recht des unbekannten Mitgliedstaats der EU vereinbar sind; darauf kommt es nach den dargestellten Maßstäben aber gerade nicht an. Auch erschließt sich nicht, warum Mängel beim Zustandekommen oder bezüglich des Inhalts der unbekannten Beschlüsse dazu hätte führen sollen, dass die Erhebung der ANOM-Daten grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen nicht mehr genügen. Denn sowohl die Art und Weise der Erhebung als auch ihr maximaler, eben auf die Nutzer der ANOM-Geräte beschränkter Umfang war nach dem vorgetragenen Sachverhalt bereits vom FBI vorgegeben; auch eine Auswertung der Daten oder gar eine inhaltliche Nutzung der Daten durch den Mitgliedstaat selbst erfolgte nicht. Insbesondere konnten die Beschlüsse schon deshalb - wie der Bundesgerichtshof auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive im Ergebnis zutreffend feststellt - nicht zu einer "anlasslosen Massenüberwachung" beitragen.

33Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Meinung ist, der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens könne hier auch deshalb nicht gelten, weil sich das Verfahren angesichts der Geheimhaltung des Mitgliedstaats und der dort ergangenen Beschlüsse durch die USA für ihn als "Blackbox" darstelle, verkennt er schon im Ansatz die Bedeutung und - üblichen - Konsequenzen der insoweit bestehenden "Beweislastverteilung". Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der um Rechtshilfe ersuchte ausländische Staat bei der Gewinnung der Beweismittel die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes verletzt haben könnte, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall ist. Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise zu einem Beweisverwertungsverbot führen, bleibt es beim nach den dargelegten Maßstäben auch verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz, dass alle in die Hauptverhandlung eingeführten Beweise verwertbar sind. Auf die tatsächlichen Möglichkeiten des Angeklagten oder des (deutschen) Hauptsachegerichts, sich selbst ein tiefergehendes Bild von der Beweiserhebung im Ausland zu machen, kommt es insoweit nicht an.

34(2) Auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, schon nach dem von den USA mitgeteilten Sachverhalt habe das ausländische Beweiserhebungsverfahren sowohl in den USA (a) als auch im unbekannten Mitgliedstaat der EU (b) den in Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt und zugleich das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verfehlt, wird von seinem tatsächlichen Vortrag nicht getragen.

35(a) (aa) Hinsichtlich des Verfahrens in den USA wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, es erscheine bereits fraglich, ob das FBI als Strafverfolgungsbehörde bei Anwendbarkeit des US-Rechts hinsichtlich reiner Auslandstaten überhaupt hätte tätig werden dürfen. Damit zeigt der Beschwerdeführer gleich aus mehreren Gründen keinen möglichen Verfassungsverstoß auf. Erstens wird insoweit nur die Frage nach einem Verstoß gegen US-amerikanisches Recht aufgeworfen, eine solche Rechtsverletzung letztlich aber nicht substantiiert dargelegt. Zweitens legt die Verfassungsbeschwerde nicht nachvollziehbar dar, warum ein solcher - unterstellter - Verstoß des FBI gegen US-amerikanisches Recht die Annahme rechtfertigen sollte, das Verfahren in den USA habe gegen die in Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten rechtsstaatlichen Mindestanforderungen verstoßen. Drittens zeigt die Verfassungsbeschwerde auch nicht nachvollziehbar auf, dass es aus Sicht der USA tatsächlich nur um reine Auslandstaten ging (vgl. nachfolgend unter <b>).

36(bb) Weiter versucht die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der in Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten rechtsstaatlichen Mindestanforderungen damit zu begründen, dass die Auslagerung der Überwachung der ANOM-Geräte in einen anderen Staat nur den Zweck gehabt haben könne, die Beschränkungen des vierten Verfassungszusatzes und des Wiretap Acts zu umgehen, die beim Rückgriff auf US-Kommunikationsinfrastruktur anwendbar gewesen wären. Das FBI habe sich - so die Verfassungsbeschwerde - damit seiner Gesetzesbindung entzogen. Auch das ist nicht schlüssig. Sind die von der Verfassungsbeschwerde genannten Vorschriften des US-amerikanischen Rechts - wie vom Beschwerdeführer insoweit behauptet - nur beim Rückgriff auf US-amerikanische Telekommunikationsinfrastruktur einschlägig, so ist ihr Anwendungsbereich im Falle einer Telekommunikationsüberwachung ohne die Inanspruchnahme dieser Infrastruktur von vornherein nicht eröffnet. Die Verfassungsbeschwerde zeigt damit schon im Ausgangspunkt keine rechtswidrige Gesetzesumgehung, sondern lediglich auf, dass das FBI überhaupt nicht im Anwendungsbereich der genannten Vorschriften gehandelt hat. Ob, was jedenfalls zweifelhaft erscheint, aus einer nach US-amerikanischem Recht rechtswidrigen Gesetzesumgehung der Schluss darauf gezogen werden könnte, dass das Beweiserhebungsverfahren auch den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt, kann mithin offenbleiben.

37(b) Hinsichtlich der Beweiserhebung im unbekannten Mitgliedstaat der EU macht die Verfassungsbeschwerde geltend, die Überwachung habe schon keinen legitimen Zweck verfolgt und damit gegen die Grundsätze des zum rechtsstaatlichen Mindeststandard gehörenden Verhältnismäßigkeitsprinzips verstoßen. Da dieser Staat die Daten selbst nicht ausgewertet habe, sei er lediglich "Gehilfe" der USA gewesen, habe also keine eigenen Zwecke verfolgt. Die Weitergabe an die USA habe aber geltendem Rechtshilferecht widersprochen, weil der Datenaustausch im Wege der Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und den Mitgliedstaaten der EU nach dem "Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten" (ABl EU Nr. L 336 vom , S. 3 ff.) auf die Weitergabe zum Zwecke der Verfolgung und Prävention von Straftaten begrenzt sei. Dass die USA die erhobenen ANOM-Daten zu diesem Zweck verwendet oder verwenden wollen hätten, sei aber gerade nicht ersichtlich. Denn Daten mit Bezug zu den USA seien aufgrund des eingerichteten Geo-Fencings schon nicht übermittelt worden.

38Auch der diesbezügliche Vortrag ist nicht schlüssig. Die Verfassungsbeschwerde zeigt bereits nicht substantiiert auf, dass eine Strafverfolgung der von der Überwachung betroffenen Personen in den USA nach US-amerikanischen Recht wegen des fehlenden USA-Bezugs nicht möglich war. Vor allem aber setzt sie sich nicht mit der Frage auseinander, ob die erhobenen Daten für die USA nicht in Bezug auf Strafverfahren von Relevanz waren, die dort gegen Personen geführt wurden, die an der Entwicklung und Vermarktung von ANOM im Glauben mitwirkten, es handle sich um einen funktionsfähigen Krypto-Messengerdienst. Dass es in den USA solche Strafverfahren gab, legt der Beschwerdeführer selbst dar. Damit kann auch hier offen bleiben, ob der von der Verfassungsbeschwerde angenommene Verstoß gegen rechtshilferechtliche Regelungen im Rechtshilfeverkehr zwischen den USA und dem unbekannten Mitgliedstaat der EU - was jedenfalls zweifelhaft sein dürfte - geeignet gewesen wäre, einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Mindestanforderungen anzunehmen.

39(3) Auch soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, ihm seien infolge des von ihm beklagten Erkenntnisdefizits in Bezug auf die Überwachung der ANOM-Geräte keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verblieben, tragen seine Ausführungen ein von Verfassungs wegen gebotenes Verwertungsverbot nicht. Hinreichende Einflussmöglichkeiten auf das vor der Strafkammer gegen ihn geführte Strafverfahren hatte er schon deshalb, weil er jederzeit in der Lage war, zu den Ergebnissen der ihn betreffenden Kommunikationsüberwachung konkret Stellung zu nehmen und insbesondere die Authentizität der gespeicherten Kommunikation - was er bezeichnenderweise ausdrücklich nicht tut - in Frage zu stellen. Aber selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer die Auffassung verträte, dass unzureichende Erkenntnismöglichkeiten über das Beweiserhebungsverfahren im Ausland ebenfalls von Verfassungs wegen zu einem Beweisverwertungsverbot führen können, lägen solche unzureichenden Erkenntnismöglichkeiten hier nicht vor. Erkenntnisdefizite liegen - wie gezeigt - auch nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nur in Bezug auf die Identität des den iBot-Server hostenden Mitgliedstaats der EU sowie die der Speicherung und Weitergabe der Daten an die USA zugrundeliegenden Beschlüsse der Gerichte dieses Staates vor. Dies betrifft aber allein die Frage, ob Datenspeicherung und -weitergabe nach dem nationalen Recht dieses Staates zulässig waren. Nach den dargelegten Maßstäben ist dies für die Frage eines Beweisverwertungsverbots in Deutschland aber gerade nicht von Bedeutung.

40(4) Die Beurteilung des Bundesgerichtshofs, die von ihm offenbar angenommene Verletzung von Art. 31 RL EEA führe nach der sogenannten "Abwägungslehre" unter den vorliegenden Umständen nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass nach der einfachrechtlichen, von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Würdigung des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen des § 100a StPO für eine Telekommunikationsüberwachung in Deutschland ersichtlich gegeben gewesen wären. Jedenfalls vor diesem Hintergrund führte auch der von der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte - von der Kammer lediglich unterstellte - Verstoß gegen § 91g Abs. 6 IRG nicht von Verfassungs wegen zu einem Beweisverwertungsverbot. Dass sich Behörden oder Gerichte in diesem Zusammenhang vorsätzlich über gesetzliche Bindungen hinweggesetzt haben könnten, ist auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich.

41b) Auch die weiter geltend gemachte Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ist nach dem Vortrag des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat seine Vorlagepflicht an den EuGH danach nicht unhaltbar gehandhabt.

42aa) Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231 Rn. 177>). Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen der gerichtliche Zuständigkeitsverteilung jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 <207>; 82, 159 <194>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231 Rn. 179>).

43Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195>; 126, 286 <316>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 181>; 147, 364 <380 Rn. 41>).

44Gleiches gilt in den Fällen bestehender Rechtsprechung des EuGH, wenn die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet ist oder eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint (Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>; 128, 157 <188>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f. Rn. 183>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen. Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 135, 155 <233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 135, 155 <233 Rn. 185>; 147, 364 <381 f. Rn. 43>).

45bb) Nach diesen Maßstäben war der Bundesgerichtshof nicht gehalten, dem EuGH die Frage eines möglichen (unionsrechtlichen) Beweisverwertungsverbots bei Verletzung der Unterrichtungspflicht nach Art. 31 RL EEA oder Verletzung des Art. 14 Abs. 7 RL EEA vorzulegen.

46Zu Beweisverwertungsverboten bei Verletzung der Unterrichtungspflicht nach Art. 31 RL EEA hat der EuGH in seiner Entscheidung vom bereits Stellung genommen (vgl. EuGH, M.N. <EncroChat>, , C-670/22, EU:C:2023:817, Rn. 107 ff., 124 f.). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof seiner hier angegriffenen Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt (vgl. -, juris, Rn. 23). Die Verfassungsbeschwerde legt weder eine entscheidungserhebliche Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH noch eine nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheinende Fortentwicklung dieser Rechtsprechung dar. Erst recht zeigt die Verfassungsbeschwerde keine unvertretbare Überschreitung des dem Bundesgerichtshof zukommenden Beurteilungsspielraums auf.

47Eine Verletzung der Vorlagepflicht an den EuGH im Hinblick auf ein mögliches unionsrechtliches Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 7 Satz 2 RL EEA scheitert bereits daran, dass die Frage für den Bundesgerichtshof nicht entscheidungserheblich war. Selbst wenn der Bundesgerichtshof die Norm angewandt hätte, wäre sie nach seinen Feststellungen nicht verletzt. Denn der Bundesgerichtshof konstatiert hier ein insgesamt faires Verfahren, bei dem die Rechte der Verteidigung hinreichend gewahrt wurden.

483. Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass ihr auch unabhängig vom Vortrag des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bislang keine Erkenntnisse über die Erhebung der ANOM-Telekommunikationsdaten vorliegen, die Anhaltspunkte für die Annahme bieten könnten, die gewonnenen Daten unterlägen von Verfassungs wegen grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot.

494. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

IV.

50Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

51Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250923.2bvr062525

Fundstelle(n):
PAAAK-00902