1. Da der Gesetzgeber mit dem Insolvenzgeld nicht die Ziele der Insolvenzordnung verfolgt, ist bei der maßgeblichen Prüfung, ob ein (weiteres) Insolvenzverfahren im Sinne der Insolvenzordnung ein weiteres Insolvenzereignis im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne begründet, im Kern darauf abzustellen, ob die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert.
2. Ein Bescheid wird unter Heranziehung der zivilrechtlichen Grundsätze des § 130 BGB nicht wirksam, wenn dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit der Bekanntgabe ein Widerruf zugeht.
Fundstelle(n): VAAAK-00806
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