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Abbruchkosten
In unserer Rubrik „Buchführungsfall des Monats“ werden beispielhafte Geschäftsvorfälle aus der betrieblichen und steuerberatenden Praxis nach den Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 kontiert.
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Wird ein Gebäude abgerissen, wird von der Finanzverwaltung insbesondere danach unterschieden, ob das Gebäude ursprünglich in der Absicht erworben wurde, es als Gebäude zu nutzen (sog. Erwerb ohne Abbruchabsicht), oder ob das Gebäude zum Zweck des Abbruchs erworben wurde (sog. Erwerb mit Abbruchabsicht).
Die bilanzielle Behandlung der Abbruchkosten richtet sich danach, ob die Kosten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts stehen.
In diesem Buchführungsfall erwirbt eine GmbH ein Grundstück, auf dem sich ein einsturzgefährdetes, wertloses Gebäude befindet.