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Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft (§ 24 UmwStG)
§ 24 UmwStG ermöglicht die steuerneutrale Übertragung von Betrieben bzw. Anteilen auf Personengesellschaften zur Erleichterung von Umstrukturierungen. Der Beitrag erläutert die wesentlichen Grundzüge der steuerneutralen Einbringung eines gesamten Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft.
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Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 UmwStG
§ 24 UmwStG ist immer dann anwendbar, wenn ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht wird und der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft wird (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UmwStG).
Einbringung eines Betriebs
Gegenstand der Einbringung in die Personengesellschaft muss ein Betrieb im Sinne des Steuerrechts sein. Damit scheiden alle Vorgänge, bei denen steuerliches Privatvermögen eingebracht wird, aus (beispielsweise ein privat vermietetes Einfamilienhaus).
Es muss ein gesamter Betrieb eingebracht werden. Das bedeutet konkret, dass der Betrieb in seiner bisherigen Form mitsamt seinen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in die Personengesellschaft eingehen muss.
Die Einbringung kann im Wege
der Einzelrechtsnachfolge (zivilrechtlicher, aktiver Übertragungsakt) oder
der Gesamtrechtsnachfolge (Übertragung kraft Geset...