Instanzenzug: Az: 5 U 115/23vorgehend Az: 97 O 8/23 Urteil
Gründe
1I. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bietet ärztliche Leistungen im Bereich der Schönheitsmedizin an. Im Oktober 2022 bewarb sie auf der von ihr betriebenen Webseite Unterspritzungen mit Hyaluronsäure mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern.
2Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich mit Fotos zu werben, die Patienten vor und nach einem operativ plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen, sofern für diesen Eingriff keine medizinische Indikation vorliegt, wenn dies geschieht wie in [im Urteil näher bezeichneten] Anlagen wiedergegeben.
3Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
4Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte geltend, der Rechtsstreit werfe die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob das Unterspritzen einer Substanz unter die Haut einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG darstelle.
5II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
61. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmittelzulassungsgrunds ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts. Ein ursprünglich bestehender Zulassungsgrund entfällt, wenn die Rechtsfrage bis zur Entscheidung über die Rechtsmittelzulassung geklärt wird (vgl. , NJW-RR 2003, 352 [juris Rn. 2]). Entspricht die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts, ist der Antrag auf Rechtsmittelzulassung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (, GRUR 2004, 712 [juris Rn. 13] = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE).
72. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist entfallen, weil die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage inzwischen geklärt ist. Der Senat hat mit Urteil vom in der Sache I ZR 170/24 - Hyaluron-Nasenkorrektur (GRUR 2025, 1422) entschieden, dass die Einbringung von Hyaluron mittels einer Kanüle zur Veränderung von Form oder Gestalt des menschlichen Körpers - hier: zur Korrektur von Nase oder Kinn - ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG ist, für dessen Wirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustands oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf.
83. Da die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Senats entspricht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
9III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schwonke Feddersen
Schmaltz Wille
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110925BIZR38.25.0
Fundstelle(n):
BAAAK-00723