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Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)
(1) Rückversicherungsunternehmen unterliegen nicht der für bestimmte Erstversicherungsunternehmen geltenden Verpflichtung, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sondervermögen zu bilden, und können sich schon deshalb nicht auf die darauf gestützte Ausnahme von der Hinzurechnung der auf Bardepots gezahlten Zinsen (vgl. , NWB OAAAB-49043, BStBl 1967 III S. 631, zu § 8 Nr. 1 GewStG a. F.) berufen. (2) Eine allgemeine, dem sog. Bankenprivileg (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i. V. mit § 19 GewStDV) vergleichbare Ausnahme von § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG gibt es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht. (3) Ein Rückversicherungsunternehmen kann die teilweise Hinzurechnung der von ihm gezahlten Zinsen auf Depotverbindlichkeiten gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG nicht durch Saldierung mit erhaltenen Zinsen auf Depotforderungen vermeiden (Bezug: § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG).
...BStBl 2012 I S. 654