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E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
(1) Handels- und Geschäftsbriefe i. S. von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO können auch E-Mails sein. (2) (Digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise unterfallen dem Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO. (3) Die Finanzverwaltung ist im Rahmen der Außenprüfung grds. berechtigt, vom Stpfl. sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. (4) Mangels Rechtsgrundlage ist es der Finanzverwaltung aber verwehrt, ein sog. Gesamtjournal zu verlangen, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen E-Mails enthält, die keinen steuerlichen Bezug haben (Bezug: § 90 Abs. 3, § 119 Abs. 1, § 147 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Abs. 6, § 200 Abs. 1 Satz 2 AO; § 343 HGB; § 4 Abs. 3 Satz 4 GAufzV).
Die Beteiligten streiten anlässlich einer Außenprüfung über die Pflicht zur Vorlage von Handels- und Geschäftspa...