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BFH Urteil v. - II B 26/69 BStBl 1972 II S. 352

Leitsatz

1. Macht der Kläger mit der Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß des Finanzgerichts geltend, seine Klagerücknahme sei unwirksam, so hat das Finanzgericht der Beschwerde abzuhelfen und das Verfahren zur Entscheidung über diese Frage fortzusetzen und durch Urteil (Vorbescheid) zu entscheiden.

2. Hat das Finanzgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist der Beschluß des Finanzgerichts aufzuheben.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 352
BFHE S. 291 Nr. 104,
JAAAA-99117

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