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BFH Urteil v. - VII R 26/69 BStBl 1972 II S. 351

Leitsatz

1. Erklärt ein Beteiligter, der fristgemäß Revision eingelegt hat, daß er diese nur als unselbständige Anschließung an die Revision seines Gegners aufrechterhalte, so liegt darin die Rücknahme seiner Hauptrevision und die gleichzeitige Einlegung einer Anschlußrevision.

2. Nimmt danach auch der andere Beteiligte seine Revision zurück, so fallen die Kosten des Revisionsverfahrens den Beteiligten nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte ihrer Rechtsmittel zur Last.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 351
BFHE S. 286 Nr. 104,
ZAAAA-99116

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