Industriekaufleute - Die mündliche Prüfung
1. Aufl. 2025
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14. Wann ist die Abschlussprüfung bestanden?
Laut § 14 Abs. 2 der Ausbildungsordnung ist die Abschlussprüfung bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 – wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Dabei sind die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung“ mit 25 %,
„Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“ mit 35 %
„Fachaufgabe im Einsatzgebiet“ mit 30 % sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 %.
Schauen wir uns die Bestehensregel einmal an zwei Beispielen an:
Beispiel 1
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Prüfungsbereich | Punkte | Gew. | Gew. Pkt. | |
Teil 1 | Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung | 30 | 25 % | 7,5 |
Teil 2 | Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle | 50 | 35 % | 17,5 |
Wirtschafts- und Sozialkunde | 50 | 10 % | 5 | |
Fachaufgabe im Einsatzgebiet | 50 | 30 % | 15 | |
Gesamt... |