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Die Rechtsnachfolge bei steuerlich geförderten Baudenkmalen
Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen werden seit jeher steuerlich begünstigt, vgl. die §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG. Derartige Gebäude bieten sich daher im Fall der Vermietung als Anlageobjekte an. Aber auch im Fall der Selbstnutzung ergeben sich steuerliche Vorteile. Die steuerliche Begünstigung verteilt sich – in Abhängigkeit von der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung – regelmäßig auf einen längeren Zeitraum (zwischen fünf und zwölf Jahren). Es kann daher die Frage aufkommen, welche Konsequenzen sich im Fall der Rechtsnachfolge im Begünstigungszeitraum ergeben. Dies zeigt nicht zuletzt die Entscheidung des FG des Landes Sachsen-Anhalt v. - 1 K 903/21 ( NWB EAAAJ-89963).
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Nutzung zur Einkünfteerzielung
[i]Langenkämper, Denkmalschutz, Grundlagen, NWB WAAAA-41700 Wird die begünstigte Immobilie zur Einkünfteerzielung verwendet und werden in diesem Zusammenhang erhöhte Absetzungen nach den §§ 7h, 7i EStG beansprucht, kann der Gesamtrechtsnachfolger die erhöhten Absetzungen fortführen (§ 11d Abs. 1 Satz 3 EStDV). Voraussetzung ist, dass er in seiner Person den objektiven und subjektiven Tatbestand der Einkunftsart (regelmäßig Einkünfte aus Vermietung) verwi...