Instanzenzug: Az: 119 KLs 14/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Abänderung des Schuldspruchs zu seinen Lasten; im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
21. Der Schuldspruch im Fall II.2.a) der Urteilsgründe bedarf zu Lasten des Angeklagten der Korrektur.
3a) Das bei der Tat eingesetzte Klebeband, mit dem der Geschädigten Mund, Augen und kurzzeitig auch die Nasenlöcher mit der Folge zeitweiliger Atemnot verklebt wurden und dessen Verwendung zu schmerzhaften Hautabschürfungen im Gesicht führte, stellte ein gefährliches Werkzeug sowohl im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu , Rn. 26; Beschluss vom – 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169; BeckOK-StGB/Wittig, 66. Ed., § 250 Rn. 16.3) als auch im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Der Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist identisch auszulegen (vgl. , BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 10 Rn. 11; Beschlüsse vom – 3 StR 400/12, Rn. 6, und vom – 2 StR 564/24, NStZ-RR 2025, 172 Rn. 4) und knüpft an dieselben Voraussetzungen an. Das lässt den Schuldspruch zwar insoweit unberührt, als das Landgericht für diesen Fall auf tateinheitliche gefährliche Körperverletzung bereits unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftlichen Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und der Eignung der Schläge gegen den Kopf zur Lebensgefährdung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) erkannt hat, hätte aber zur Annahme eines „besonders“ schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB führen müssen.
4b) Der Senat ändert den Schuldspruch im Fall II.2.a) der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa , NStZ-RR 2025, 172 Rn. 5 mwN). Gleiches gilt für die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO, weil sich der weitgehend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
52. Der Adhäsionsausspruch über die Feststellung der Pflicht des Angeklagten zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden hält unter den hier gegebenen Umständen angesichts der nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Der hierauf bezogene Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hindert den Senat nicht an einer Entscheidung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO (, NStZ-RR 2014, 90).
63. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Menges Zeng Grube
Lutz Zimmermann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290725B2STR208.25.0
Fundstelle(n):
CAAAK-00390