1. Für eine Klage auf Aufhebung der Abgabe einer Steuerstrafsache an die Staatsanwaltschaft ist der Finanzrechtsweg ausgeschlossen.
2. Eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten im Sinne von § 33 Abs. 1 FGO liegt nicht schon dann vor, wenn der Kläger die Rechtswidrigkeit der von ihm angegriffenen Maßnahme mit der Verletzung des Steuergeheimnisses begründet.
3. Verfügungen des FA im Strafverfahren nach § 420 ff. AO sind bis zur Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft keine Maßnahmen der Justizbehörden im Sinne von § 23 EG GVG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 286 BFHE S. 187 Nr. 104, MAAAA-99087
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