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BFH Urteil v. - VII R 109/68 BStBl 1972 II S. 286

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 S. 1FGO § 34 Abs. 2, 3

Leitsatz

1. Für eine Klage auf Aufhebung der Abgabe einer Steuerstrafsache an die Staatsanwaltschaft ist der Finanzrechtsweg ausgeschlossen.

2. Eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten im Sinne von § 33 Abs. 1 FGO liegt nicht schon dann vor, wenn der Kläger die Rechtswidrigkeit der von ihm angegriffenen Maßnahme mit der Verletzung des Steuergeheimnisses begründet.

3. Verfügungen des FA im Strafverfahren nach § 420 ff. AO sind bis zur Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft keine Maßnahmen der Justizbehörden im Sinne von § 23 EG GVG.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 286
BFHE S. 187 Nr. 104,
MAAAA-99087

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