Einigen sich die an einem Steuerprozeß vor dem Finanzgericht beteiligten Parteien dahin, daß der Rechtsstreit außergerichtlich durch einen Berichtigungsbescheid nach § 94 Abs. 1 Nr. 2 AO erledigt werden soll, und legen sie dabei die zu berücksichtigenden Besteuerungsgrundlagen in einem Schriftstück fest, so kann eine damit verbundene Erklärung der Beteiligten über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache unter der aufschiebenden Bedingung der späteren tatsächlichen Erledigung stehen. Ist dies anzunehmen, so ist eine solche Erledigungserklärung wegen der Bedingungsfeindlichkeit prozessualer Erklärungen wirkungslos.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFHE S. 284 Nr. 106, SAAAA-99085
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.