Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 02 | Spenden: Neues Verfahren bei Zuwendungen an ausländische Organisationen ab 2025
Ausländische Zuwendungsempfänger sind seit dem berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind. Die Prüfung zur Aufnahme in das Register übernimmt das BZSt. Wie das FinMin Schleswig-Holstein informiert, müssen die Finanzämter lediglich prüfen, ob die auf der Zuwendungsbestätigung angegebene Organisation im Register eingetragen ist. Ist das nicht der Fall, kann die Zuwendung nicht berücksichtigt werden.
Das FinMin des Landes Schleswig-Holstein hat über die neuen Regeln beim Abzug von Spenden an ausländische Organisationen als Sonderausgaben informiert.
Nach der bis einschließlich des VZ 2024 geltenden Rechtslage war der Zuwendende bei Spenden ins Ausland verpflichtet, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit der ausländischen Organisation im Rahmen seiner Steuerklärung nachzuweisen. Hierzu waren auf Verlangen des Finanzamts geeignete Unterlagen zum Nachweis der Gemeinnützigkeit einzureichen. Beispielsweise die Satzung, der Tätigkeitsbericht oder der Kassenbericht.
Ab dem VZ 2025 entlastet das Bundeszentralamt für Steuern bei Zuwendungen an ausländische Zuwendungsempfänger die Finanzämt...