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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 26 | Gewerbesteuer: Reichweite der Befreiung für Krankenhäuser beim BFH auf dem Prüfstand

Erträge aus dem Patientenfahrservice einer Klinik sind laut FG Münster nicht gewerbesteuerpflichtig, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Erträgen aus dem Klinikbetrieb stehen und ebenso wie die Unterbringung und Verpflegung der Patienten dem Zweck der Steuerbefreiung dienen. Gleiches gelte für Erträge aus der Unterbringung von Begleitpersonen, die nachweisbar einen (unmittelbaren) medizinischen Nutzen für die Versorgung und/oder Genesung der Patienten haben.

Auf der Agenda steht beim Bundesfinanzhof auch die Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser.

Der IV. Senat des BFH muss klären: Sind die vom Betreiber einer Reha-Klinik erzielten Erträge aus einem Patientenfahrservice von der Gewerbesteuer befreit, obwohl insoweit keine heilberufliche Tätigkeit vorliegt?

Im Streitfall holte die Klinik die Patienten auf ihren Wunsch hin von deren Wohnung oder einem Heimatkrankenhaus ab und brachte sie nach dem Abschluss der Reha-Maßnahme wieder nach Hause. Für den Fahrservice erhielt sie Pauschalen von den jeweiligen Kostenträgern.

Das FG Münster hat in erster Instanz entschieden: Die Erträge aus dem Patientenfahrservice unterliegen nicht ...