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BFH Urteil v. - VI R 160/70 BStBl 1972 II S. 255

Leitsatz

Die Kosten eines Hochschulstudiums, das ein Steuerpflichtiger mit dem Ziel, die entsprechenden Abschlußprüfungen abzulegen, absolviert, gehören auch dann zu den Ausbildungskosten, wenn es sich um ein dem bereits abgeschlossenen Erststudium verwandtes Zweitstudium handelt und der Steuerpflichtige aufgrund des Erststudiums bereits einen Beruf ausübt (Beitritt zu den Grundsätzen des BFH-Urteils IV R 266/66 vom , BFH 89, 511, BStBl III 1967, 723).

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 255
BFHE S. 231 Nr. 104,
JAAAA-99075

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