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BFH Urteil v. - VI R 253/68 BStBl 1972 II S. 247

Leitsatz

Mehraufwendungen eines Referendars anläßlich einer auswärtigen Beschäftigung, die auf seine Ausbildungszeit als Referendar angerechnet wird, können als Werbungskosten zu berücksichtigende Fortbildungskosten sein. Das gilt auch für eine Beschäftigung im benachbarten Ausland.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 247
BFHE S. 226 Nr. 104,
ZAAAA-99074

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