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FG München | Ein VVaG ist keine Kapitalgesellschaft i. S. des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg
Der Kläger betreibt Geschäfte in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) und erwarb im Streitjahr 2012 Anteile an einer Investmentgesellschaft. Bei dieser handelt es sich um einen Spezialinvestmentfonds mit variablem Kapital (société d'investissement à capital variable – fonds d'investissement spécialisé) in der Rechtsform einer société anonyme mit Sitz in Luxemburg. Die SICAV erwarb Staatsanleihen. Die [i]Auslegung des Begriffs „Kapitalgesellschaft“ nach dem DBA umfasst nicht alle Gesellschaftsformen mit Haftungsbegrenzung, eigener Rechtssubjektivität bzw. Steuerrechtsfähigkeit Zinscoupons aus diesen Anleihen wurden anschließend abgetrennt („Bondstripping“) und veräußert. Im November 2012 nahm die SICAV an den Kläger eine Zwischenausschüttung mit den Erlösen aus dieser Veräußerung vor. Im Dezember 2012 gab der Kläger sämtliche Aktien an dem Teilfonds gemäß den Anlagebestimmungen der SICAV zum Anteilswert zurück. ...