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BFH Urteil v. - VI R 255/70 BStBl 1972 II S. 242

Leitsatz

Aufwendungen für den Besuch allgemeinbildender Schulen sind stets Ausbildungskosten. Sie gehören auch dann nicht zu den als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Fortbildungskosten, wenn sie von einem Arbeitnehmer gemacht werden, der schon im Beruf steht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 242
BFHE S. 220 Nr. 104,
OAAAA-99069

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