1. Für die Bestimmung der Gegenleistung ist nicht maßgebend, was die Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Kaufpreis zu erbringen hat (BFHE 91, 131).
2. Die Auslegung des objektiven Gehalts einer Willenserklärung ist Rechtsanwendung und als solche in vollem Umfang der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterworfen (BFHE 91, 337).
3. Ist in einem Kaufvertrag ein bestimmter Betrag als Kaufpreis ausgewiesen, in demselben Vertrag aber vereinbart, daß nicht dieser Betrag zu leisten ist, sondern u.a. unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Hypothekenschulden (BFHE 87, 547, 88, 390) unter nicht abgezinster Verrechnung auf diesen zu übernehmen sind, darf nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß diese Schuldübernahmen (§ 416 BGB) an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB) für entsprechende Teile des an sich geschuldeten Nominalbetrags gegeben und genommen werden sollten und nicht Teil der Gegenleistung seien.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFHE S. 236 Nr. 106, UAAAA-99067
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