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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 16 S 16127/25

Gesetze: FGO § 151 Abs. 1 S. 1, FGO § 151 Abs. 3, FGO § 154, ZPO § 888 Abs. 1, DSGVO Art. 15 Abs. 1, DSGVO Art. 15 Abs. 2

Keine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO bei Verurteilung einer Finanzbehörde zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, Art. 15 Abs. 2 DSGVO und anschließend nach Auffassung der Finanzbehörde vollständig erteilter Auskunft

Leitsatz

1. Bei rechtskräftiger Verurteilung einer Finanzbehörde zur Erteilung einer Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, Art. 15 Abs. 2 DSGVO richtet sich die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO in Verbindung mit § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO, weil § 154 FGO schon nach seinem Wortlaut nicht eingreift und eine erweiternde Auslegung des § 154 FGO nicht vorzunehmen ist (vgl. , BStBl 2000 II S. 541).

2. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO im Bereich des Zivilrechts ist der Erfüllungseinwand grundsätzlich beachtlich. Ein Anspruch auf Auskunft ist grundsätzlich formal ordnungsgemäß erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dagegen nicht, wenn sie nicht ernstgemeint, von vornherein unglaubhaft oder äußerlich unvollständig ist. Nur dann kann der Berechtigte im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO die Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BGH-Rechtsprechung).

3. Bei einer formal ordnungsgemäßen und abschließend gemeinten Auskunft kann daher die inhaltliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO überprüft bzw. durchgesetzt werden. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten aufgrund der Verweisung in § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO auch im Bereich der Zwangsvollstreckung im Geltungsbereich der FGO.

4. Hat die Finanzbehörde die Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, Art. 15 Abs. 2 DSGVO, zu deren Erteilung sie verurteilt worden war, nunmehr erteilt, ist die Auskunft ernst gemeint und ist sie nach dem gesamten Erscheinungsbild die beabsichtigte Auskunft im Gesamtumfang sowie auch nicht äußerlich unvollständig, so ist der titulierte Anspruch aus Auskunft bereits erfüllt und kann daher nicht mehr mit den Zwangsmitteln des § 888 ZPO erzwungen werden.

5. Bei unvollständigen Auskünften besteht ein materieller Anspruch auf ergänzende Auskunft (vgl. BFH-Rechtsprechung). Ein solcher wäre aber in einem Hauptsacheverfahren (neue Klage) geltend zu machen, nicht im Rahmen der Verhängung von Zwangsmitteln gemäß § 888 ZPO.

Fundstelle(n):
UAAAK-00170

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