Die Abweisung der Einsprüche gegen Zinsbescheide betreffend zurückgeforderte Investitionszulagen als unbegründet beinhaltet
jedenfalls dann konkludent zugleich auch die zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung führende schriftliche Geltendmachung
der Ansprüche, wenn das Finanzamt aus rechtlichen Gründen – hier durch den ausländischen Wohnsitz des Schuldners und die Bestimmungen
des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens – an weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gehindert ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DAAAK-00167
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