Abtretung oder Verzicht auf eine aufschiebend bedingte Forderung
Annahme einer Leistungsverpflichtung des Zuwendenden
Leitsatz
1. In der bloßen Abgabe eines Schenkungsversprechens liegt noch keine freigebige Zuwendung. Die Steuerpflicht tritt also nicht
bereits mit dem Schenkungsversprechen, sondern erst dann ein, wenn der Beschenkte tatsächlich oder rechtlich etwas erhalten
hat.
2. Darf der Beschenkte aufgrund vertraglicher Abrede von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch
machen, ist die Grundstücksschenkung erst zu diesem späteren Zeitpunkt ausgeführt. Dies gilt auch dann, wenn für den Beschenkten
bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden ist.
3. Die Abtretung oder der Verzicht auf eine aufschiebend bedingte Forderung ist selbst dann keine Gegenleistung, wenn der
Forderungsinhaber durch sie bereits eine geldwerte Rechtsposition erlangt hatte.
4. Der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist nicht erfüllt, wenn der Zuwendende – wenn auch irrtümlich – annimmt,
zu seiner Leistung rechtlich verpflichtet zu sein oder dafür eine Gegenleistung zu erhalten, oder einen rechtlichen Zusammenhang
seiner Leistung mit einem Gemeinschaftszweck als gegeben ansieht.
Fundstelle(n): PAAAK-00163
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