1. Die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt nicht das Eigentum oder ein dingliches Recht des Verpächters an der verpachteten Sache voraus. Es genügt, wenn der Verpächter obligatorisch gegenüber dem Eigentümer der Sache zur Verpachtung berechtigt ist.
2. Eine solche obligatorische Berechtigung ist nach den Umständen des Einzelfalles dann anzunehmen, wenn im Rahmen der Übertragung eines Hofes gegen Altenteil der bisherige Hofeigentümer sich eine bestimmte Beteiligung an den Pachteinnahmen aus der künftigen Verpachtung eines mitüberlassenen Flurstücks vorbehält, alsbald eine entsprechende Verpachtung gemeinsam durch ihn und den Hofübernehmer erfolgt und jeder der Verpächter den ihm zustehenden Pachtzinsanteil unmittelbar vom Pächter vereinnahmt.
3. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann wegen untergeordneter Bedeutung der Sache im Sinne von § 215 Abs. 4 letzter Satz AO unterbleiben, wenn die Beteiligung sich in einem kurzfristigen und leicht überschaubaren einheitlichen Vorgang erschöpft.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 215 BFHE S. 67 Nr. 104, LAAAA-99057
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.