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BGH Beschluss v. - 1 StR 99/25

Instanzenzug: Az: 20 KLs 1901 Js 100452/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Verurteilung wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB), ohnehin ein Nebenpunkt gegenüber dem auch den ersten Fall prägenden Straftatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB), dessen für besonders schwere Fälle vorgesehenen (§ 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB) und nach § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen das Landgericht seiner Strafzumessung zugrunde gelegt hat (UA S. 569), ist auszuführen:
Für die „Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB) kommt es auf die tatsächliche Ausübung der Verwaltungstätigkeit an, zu deren Ausführung die Person bestellt worden ist (funktionale Betrachtungsweise; Rn. 12; Urteil vom – 2 StR 148/15, BGHSt 61, 135 Rn. 17; jeweils mwN). Die „I.“, in die die libyschen Staatsangehörigen zur medizinischen Behandlung aufgenommen wurden, war eine unselbständige Abteilung des Klinikums S., das wiederum als „sonstige Stelle“ dem § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB unterfällt. Dieses war – einschließlich der I. – insgesamt auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge tätig; die I. lässt sich nicht herauslösen, sodass sich auch die Betreuung der darin aufgenommenen Patienten nicht von der öffentlichen Aufgabenerfüllung ausnehmen lässt. Das Klinikum schuldete den ausländischen Patienten die gleiche medizinische Leistung wie der (inländischen) „Bevölkerung“. Die vom Angeklagten als Leiter der I. geleistete Organisation der Einreise und des Aufenthalts der libyschen Staatsangehörigen sowie deren Behandlung war zwingende Voraussetzung für deren Aufnahme und diente damit unmittelbar der Erfüllung der zur öffentlichen Aufgabe gewordenen medizinischen Versorgung.
Jäger     
  
Fischer     
  
      Wimmer
  
Leplow     
  
Ri´inBGH Welhofer-Zeitler isturlaubsbedingt gehindertzu unterschreiben.
  
  
  
  
Jäger
  

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260625B1STR99.25.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-99975