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Online-Nachricht - Donnerstag, 18.09.2025

Verfahrensrecht | E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe (BFH)

Dekorative
		  GrafikHandels- und Geschäftsbriefe im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO können auch E-Mails sein. (Digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise unterfallen dem Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Steuerpflichtige die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe geordnet aufzubewahren. Gleiches gilt nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO für Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe.

Auf Grundlage von § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ist der Steuerpflichtige verpflichtet sonstige Unterlagen aufzubewahren, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Sachverhalt: Das beklagte Finanzamt (FA) forderte von der Klägerin im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage von empfangenen und Wiedergaben von versandten Handelsbriefen nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO sowie son...

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