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Verfahrensrecht | E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe (BFH)
Handels- und Geschäftsbriefe im
Sinne von
§ 147
Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO können auch E-Mails sein.
(Digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise unterfallen dem
Anwendungsbereich des
§ 147
Abs. 1 Nr. 5 AO (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Steuerpflichtige die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe geordnet aufzubewahren. Gleiches gilt nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO für Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe.
Auf Grundlage von § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ist der Steuerpflichtige verpflichtet sonstige Unterlagen aufzubewahren, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Sachverhalt: Das beklagte Finanzamt (FA) forderte von der Klägerin im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage von empfangenen und Wiedergaben von versandten Handelsbriefen nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO sowie son...