1. Die in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden vom (BGBl I 1964, 353) vorgeschriebenen AfA-Sätze sind mit Wirkung vom an die Stelle der bisherigen AfA-Sätze getreten, sei dies zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen.
2. Ob die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes, das vor dem errichtet worden ist, nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. weniger als 40 Jahre beträgt, muß vom FA im Rahmen seiner umfassenden Sachaufklärungspflicht (§ 204 AO) geprüft werden. Dies gilt auch dann, wenn das FA in den Vorjahren die AfA lediglich nach der betriebsgewöhnlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes höher bemessen hat, es sei denn, daß es nach Treu und Glauben an die bisherige Fallbehandlung gebunden ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 176 BFHE S. 468 Nr. 103, TAAAA-99037
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