Instanzenzug: LG Memmingen Az: 44 T 1223/22vorgehend AG Neu-Ulm Az: 317 XIV 26/22 B
Gründe
1Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum geltenden Fassung festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat, wobei die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen sind (vgl. , juris Rn. 10 mwN). Es hat zu Recht festgestellt, dass eine solche Ermessensentscheidung durch das Amtsgericht - erkennbar - stattgefunden hat, weil im Anordnungsbeschluss vom ausgeführt wird, Ausreisegewahrsam "könne" angeordnet werden und mildere Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht stünden nicht zur Verfügung. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht die Gewahrsamsanordnung unter Hinweis auf die im dargelegten Umstände, dass der Betroffene unter anderem seine Pflicht zur Passbeschaffung verletzt und die Frist zur Ausreise um mehr als ein Jahr überschritten hat sowie wegen seiner beiden in Deutschland lebenden kleinen Kinder ein hohes persönliches Interesse an einer Vereitelung der Abschiebung hatte, als verhältnismäßig erachtet.
2Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Kochendörfer
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090925BXIIIZB2.23.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-99891