Instanzenzug: Az: 6 StR 168/25 Beschlussvorgehend Az: 4 KLs 41/24
Gründe
11. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das im Schuldspruch teilweise geändert und das Rechtsmittel im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am eingegangenen Anhörungsrüge, mit der er im Wesentlichen sein Revisionsvorbringen wiederholt.
22. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor.
3Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision eingehend und umfassend – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom – beraten und entschieden. Es genügt nicht, dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist; die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. mwN).
43. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. , Rn. 9).
Bartel Fritsche von Schmettau
Arnoldi Dietsch
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:190825B6STR168.25.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-99887