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BFH Urteil v. - III R 32/71 BStBl 1972 II S. 168

Leitsatz

Bei Gewerbebetrieben mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr entfallen Gewerbesteuerschulden nur insoweit auf die Zeit vor dem abweichenden Abschlußzeitpunkt als das abweichende Wirtschaftsjahr in den Erhebungszeitraum fällt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 168
BFHE S. 93 Nr. 104,
FAAAA-99033

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