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BGH Beschluss v. - 2 StR 119/25

Instanzenzug: Az: 22 KLs 15/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Prozesszinsen auf den Schmerzensgeldbetrag zugunsten des Adhäsionsklägers seit dem zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Ausspruch über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung ist zu berichtigen. Der Adhäsionskläger hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den ihm zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. , BGHR StPO § 357 Erstreckung 15 mwN). Dies war hier der , denn ausweislich der Akten ging der Antrag des Adhäsionsklägers am bei dem Landgericht ein, wodurch er rechtshängig wurde (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Das Verschlechterungsverbot hindert eine Abänderung der Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und für den Angeklagten ungünstigere Datum nicht, denn bei dem im Adhäsionsverfahren verfolgten Anspruch handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO. Dass der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift eine Änderung nicht beantragt hat, hindert den Senat nicht an einer Korrektur im Beschlussweg (vgl. zu beidem BGH, Beschlüsse vom  – 2 StR 63/25, Rn. 11, und 2 StR 231/25).
Zeng                         Meyberg                         Schmidt
          Zimmermann                       Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:120825B2STR119.25.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-99783