Instanzenzug: LG Stade Az: 201 KLs 25/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 167.800 Euro angeordnet und bestimmt, dass der Angeklagte in Höhe von 48.160 Euro neben dem gesondert Verfolgten L. und in Höhe von 26.000 Euro neben der Einziehungsbeteiligten als Gesamtschuldner haftet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt allein zur Ergänzung der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.
3a) Der Angeklagte haftet in Höhe von 56.500 Euro für die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) gesamtschuldnerisch neben dem gesondert verfolgten L. . Denn nach den Feststellungen nahm dieser das Kaufgeld in den Fällen II.2. a), c), g), i) und m) der Urteilsgründe von den Käufern entgegen und händigte es später dem Angeklagten aus. Die Addition der einzelnen Kauferlöse ergibt den Gesamtbetrag von 56.500 Euro.
4b) Aus demselben Rechtsgrund ist in Höhe von 21.000 Euro die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten neben dem unbekannten Mittäter im Fall II.2. j) der Urteilsgründe anzuordnen; der individuellen Benennung des (anderen) Gesamtschuldners bedarf es nicht (vgl. ).
52. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels in voller Höhe aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Bartel Wenske Fritsche
von Schmettau Dietsch
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:210825B6STR256.25.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-99774