Zur Reichweite der Rechtskraft eines Feststellungsurteils und zur Schadenshöhe beim Einwand des Steuerberaters im Betragsverfahren, der konkrete Schaden falle nicht in den Schutzbereich der verletzten Beratungspflicht.
1. Betrifft ein Einwand nicht den Grund des Anspruchs, sondern die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität und damit die Höhe des Anspruchs, steht die Rechtskraft eines Feststellungsurteils über die Schadensersatzpflicht des Schädigers der Berücksichtigung dieses Einwands im Betragsverfahren nicht entgegen (Anschluss an: , NJW 2020, 766 Rn. 22; vom - VI ZR 108/04, NJW-RR 2005, 1517 f. und vom - VI ZR 354/93, NJW 1995, 2227).
2. Der Einwand, eine konkrete Schadensposition falle nicht in den Schutzbereich der vom Steuerberater verletzten Beratungspflicht, betrifft (auch) die im Rahmen der Differenzhypothese zu beantwortende Frage nach der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung (Anschluss an: , NJW 2018, 541).
3. Der Steuerberater hat nur für Schäden einzustehen, die nicht bloß eine zufällige ursächliche Verbindung zu seinem Verhalten aufweisen, sondern in dem Gefahrenbereich liegen, zu dessen Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (Anschluss an: , NJW-RR 2021, 201 Rn. 28; vom - IX ZR 122/04, NJW-RR 2007, 742 und vom - IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946).
4. Der Schaden muss bei wertender Betrachtung von Sinn und Tragweite der verletzten (vor-)vertraglichen Pflicht sowie Sinn und Zweck der Hinzuziehung des Steuerberaters in einem inneren Zusammenhang zu der von ihm geschaffenen Gefahrenlage stehen (Anschluss an: , NJW-RR 2007, 742 und vom - III ZR 206/01, NJW 2002, 2459).
5. Verletzt der Steuerberater seine vertragliche Pflicht, die Voraussetzungen zum steuerlichen Absetzen von Aufwendungen für ein Ferienhaus zu prüfen und insoweit eine möglichst günstige und sichere Form der Gestaltung zu wählen, indem er es unterlässt, auf eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinzuweisen, und veräußert der Geschädigte dann das Ferienhaus, fällt eine künftige Wertsteigerung nicht in den Schutzbereich dieser Vertragspflicht.
6. Der Inhalt des Steuerberatervertrages lässt den geltend gemachten Schaden in Gestalt einer künftigen Wertsteigerung selbst dann nicht als ersatzfähig erscheinen, wenn die Veräußerung erfolgt, um eine kausal auf der Pflichtverletzung des Steuerberaters beruhende und noch nicht bestandskräftige Steuernachforderung begleichen zu können.
Fundstelle(n): KAAAJ-99749
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei