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OLG Braunschweig Beschluss v. - 3 W 6/24

Gesetze: BGB § 29; AktG § 85; HGB § 15; GmbHG § 16 Abs. 1; GmbHG § 35; GmbHG § 39; GmbHG § 40; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 2 S. 1; FamFG § 81; FamFG § 84; FamFG § 375; FamFG § 402 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; GNotKG § 36 Abs. 1; GNotKG § 61 Abs. 1 S. 1; GNotKG § 67 Abs. 1 Nr. 1; GNotKG § 67 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Gesellschaft kann aufgrund eines Prozessvergleichs gehindert sein, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen.

1. Wird einer GmbH nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste beim Registergericht zur Aufnahme in das Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen, wenn entgegen der gerichtlichen Anordnung doch eine veränderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und in den Registerordner aufgenommen worden ist (Anschluss an -, NJW 2019, S. 3155 [3157 Rn. 34]; -, juris, Rn. 11).

2. Dasselbe gilt, wenn in einem solchen Fall das einstweilige Verfügungsverfahren nicht durch eine Entscheidung des Gerichts, sondern durch einen Prozessvergleich mit dem vorgenannten Inhalt abgeschlossen wird (Fortentwicklung von -, NJW 2019, S. 3155 [3157 Rn. 34]; -, juris, Rn. 11)

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2025 S. 2456
ZIP 2025 S. 2177 Nr. 36
AAAAJ-99748

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