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LAG Hamm Urteil v. - 1 SLa 21/25

Gesetze: AVR-Caritas § 10a; BGB § 307; BGB § 306

Leitsatz

Leitsatz:

Löst eine Klausel die Rückzahlung von Fortbildungskosten aus, wenn das Arbeitsverhältnis "auf Wunsch" des Arbeitnehmers beendet wird, meint dies die unterschiedslose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitnehmers. Mit diesem Inhalt ist die Klausel unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Finden die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" - AVR-Caritas - Anwendung, kann eine Rückforderung von Fortbildungskosten nicht "ersatzweise" auf § 10a Abs. 2 AVR-Caritas gestützt werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Gewährung einer Fortbildung und die Rückforderung deren Kosten auf von § 10a AVR-Caritas abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen gestützt haben.

Ein Kündigungsberechtigter widerlegt sich selbst, wenn sein Verhalten erkennen lässt, dass er in einem angenommenen Pflichtenverstoß keine erhebliche Belastung des Arbeitsverhältnisses erblickt. Eine solche Selbstwiderlegung steht der Annahme entgegen, aus etwaigen zuvor gegebenen Pflichtverletzungen Rechtsfolgen ziehen zu wollen.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2025 S. 2393
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2025 S. 2393
HAAAJ-99737

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