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LAG Chemnitz Urteil v. - 4 Sa 57/23

Gesetze: BGB § 611a Abs. 2; BGB § 615; BGB §§ 293 ff.; GewO § 106; SGB IX § 2; SGB IX § 164 Abs. 4

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Arbeitgeber gerät nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Hierfür trägt der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast. Der Nachweis kann durch die festgestellten Krankheitszeiten des Arbeitnehmers erfolgen.

2. Zur Vermeidung des Annahmeverzuges ist der Arbeitgeber verpflichtet, den einem behinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmer einen behindertengerechten Arbeitsplatz i.S.v.§ 164 Abs. 4 SGB IX im Unternehmen zuzuweisen. Ggfs. ist der Arbeitgeber zur Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. Hierbei kann auf das von Betriebsärzten festgestellte Leistungsprofil zurückgegriffen werden.

Fundstelle(n):
NAAAJ-99735

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