1. Es ist zulässig, dass eine Partei mit Nichtwissen bestreitet, einen bestimmten Vertragstext unterzeichnet zu haben, wenn sie schlüssig vorträgt, bei der Unterzeichnung den Text nicht wahrgenommen zu haben
2. Unschädlich ist es, wenn eine vertragliche Regelung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot keine Bestimmung zur Höhe der gemäß § 74 Absatz 2 HGB für die Verbindlichkeit der Vereinbarung zwingend erforderlichen Karenzentschädigung enthält, wenn die Vertragsparteien im Übrigen auf die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff HGB verwiesen haben.
3. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist gemäß § 74 c HGB auf den Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung anzurechen, sofern es während der Ausübung der beendeten Tätigkeit nicht erzielt werden konnte. Der Arbeitnehmer hat dann auch hierüber nach § 74 c Absatz 2 HGB Auskunft zu erteilen.
4. In der Regel ist der Arbeitnehmer nur Besitzdiener (§ 855 BGB) der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Sachen. Unmittelbarer Alleinbesitz des Arbeitnehmers setzt zumindest den alleinigen Zugang zu der Sache und deren selbständige Verwaltung voraus.
Dazu wird gehören, dass der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen hat, zum Beispiel, wenn ihm eigene Vertriebsbemühungen obliegen oder er Preise selbständig kalkulieren muss
5. Der Arbeitnehmer ist entsprechend § 667 BGB wie ein Beauftragter verpflichtet, dem Arbeitgeber alles, was er zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit erhalten und was er aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat er darzulegen und zu beweisen..
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 36/2025 S. 2456 DAAAJ-99734
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