Instanzenzug: Az: 5 T 462/24vorgehend AG Warendorf Az: 31 XIV(L) 427/24
Gründe
11. Die Betroffene wurde am gegen 1.15 Uhr von Beamten der Kreispolizeibehörde Warendorf zur Durchsetzung eines Platzverweises in Gewahrsam genommen. Mit am selben Tag ergangenem Beschluss erklärte das Amtsgericht Warendorf die Maßnahme für zulässig und ordnete ihre Fortdauer bis längstens 21 Uhr sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an.
2Unter dem hat die Betroffene gegen „die Ingewahrsamnahme und die Durchführung und Anordnung der Freiheitsentziehung“ Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Münster mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen hat. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Betroffene mit der von ihrem Rechtsanwalt eingelegten „sofortigen Beschwerde“ vom . Inhaltlich greift sie darin ohne weitere Differenzierung ihre Inhaftierung an.
32. Das Schreiben ist als das vom Gesetz in diesen Fällen grundsätzlich vorgesehene Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde auszulegen. § 36 Abs. 2 Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) verweist für das gerichtliche Verfahren über den Gewahrsam nach § 35 PolG NRW auf das 7. Buch des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), was die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (insbesondere § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG) einschließt (s. etwa , NStZ-RR 2023, 257, 258 mwN).
4Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist bereits deshalb unzulässig, weil die Betroffene nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist. Darauf ist sie schon am förmlich hingewiesen worden. Soweit die Betroffene nicht nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit des richterlich angeordneten Gewahrsams begehrt, also der Freiheitsentziehung aufgrund der amtsgerichtlichen Entscheidung bis zum darin festgelegten Endzeitpunkt, sondern auch die des davor vollzogenen behördlichen Gewahrsams, ist die Rechtsbeschwerde analog § 70 Abs. 4 FamFG im Übrigen nicht eröffnet (BGH, Beschlüsse vom – StB 23/18, juris Rn. 11 ff.; vom – 3 ZA 1/24, juris Rn. 10 mwN).
53. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
6Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2 und 3, § 61 Abs. 1, § 62 analog GNotKG. Die Rechtsbeschwerde betrifft zwei Verfahrensgegenstände, deren Werte zu addieren sind: Soweit sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen behördlichen Ingewahrsamnahme richtet, beträgt der Wert 2.500 €, soweit sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Gewahrsam begehrt, 5.000 € (vgl. etwa , juris Rn. 28).
Schäfer Berg Erbguth
Kreicker Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:100725B3ZB3.24.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-99685