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Gewerbesteuer | Keine Betriebsaufspaltung bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern (FG)
Eine sachliche Verflechtung ist
durch die Vermietung von Dachflächen für Zwecke der Stromerzeugung mittels
Photovoltaikanlagen nicht gegeben, wenn diesen bei einem Betriebsunternehmen
mit verschiedenen Geschäftsfeldern nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt
(, Revision zugelassen,
BFH-Az.: III R 12/25).
Sachverhalt: Die Klägerin ist ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen. Sie war mittelbar an einer Enkelgesellschaft beteiligt. Letztere war eine im Wesentlichen konzerninterne Dienstleistungsgesellschaft. Neben dieser Tätigkeit mietete sie u. a. von der Klägerin Dachflächen an, um hierauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Klägerin begehrte in dem Zusammenhang als Organträgerin die sog. erwei...