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Körperschaftsteuer | Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen die Vermögensbindung (FG)
Einer Stiftung ist die
Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen, wenn sie nach Auflösung aufgrund
ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre
gemeinnützigen Ziele zu verfolgen ().
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Stiftung, die von einem im Jahr 1999 verstorbenen Ehepaar durch Erbvertrag als Erbin eingesetzt worden war. Die Erbschaft war mit einem Vermächtnis zugunsten der unter Betreuung stehenden Tochter des Ehepaares in Form einer monatlichen Rente und einem Nießbrauchsrecht an einem Grundstück belastet. Nach ihrer Satzung förderte die Klägerin wissenschaftliche Arbeiten, Projekte und Einrichtungen bei Universitäten und war deshalb zunächst als gemeinnützig anerkannt. ...