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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 7 K 165/22

Gesetze: UStG § 21a; UStG § 18k; UStG § 13a; UStG § Abs. 1 Nr. 7; UZK Art. 5 Nr. 15; UZK Art. 77; UZK Art. 163; UZK Art. 174; UZK-DA Art. 148 Abs. 3

Keine Aufhebung einer Doppelbesteuerung mit Einfuhrumsatzsteuer im Fall von Abstimmungsfehlern zwischen Lieferer und Beförderer

Leitsatz

Wird durch den Lieferer das IOSS -Verfahren angewendet und der Lieferumsatz versteuert, durch die Deutsche Post AG aber für den Warenempfänger Einfuhrumsatzsteuer angemeldet, liegt eine Doppelbesteuerung vor. Eine Aufhebung des Bescheids über die Einfuhrumsatzsteuer kommt bei Abstimmungsfehlern zwischen Lieferer und Beförderer aber nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
DAAAJ-99614

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