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BFH Urteil v. - I R 116/71 BStBl 1972 II S. 95

Leitsatz

Ist die Klageschrift von einem Angestellten des Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden, so kann dieser Mangel in der Vertretungsmacht dadurch geheilt werden, daß die Prozeßpartei durch eine Erklärung zur Niederschrift des Gerichts zum Ausdruck bringt, sie genehmige die Prozeßhandlung des Angestellten ihres Bevollmächtigten.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 95
BFHE S. 408 Nr. 103,
OAAAA-99004

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