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BFH Urteil v. - III B 29/71 BStBl 1972 II S. 85

Leitsatz

1. Der Senat hält auch für Rechtsstreitigkeiten über Einheitswerte des Grundvermögens, die nach den Wertverhältnissen vom festgestellt worden sind, zunächst daran fest, daß der Streitwert grundsätzlich mit 40 v.T. des streitigen Wertunterschieds zu bemessen ist.

2. Im Beschwerdeverfahren gegen die Streitwertfestsetzung eines FG ist es dem BFH nicht verwehrt, den Streitwert zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern, wenn die Entscheidung bis zum Ablauf des Kalenderjahres ergeht, das auf die rechtskräftige Erledigung der Hauptsache folgt.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 85
BFHE S. 316 Nr. 103,
YAAAA-98996

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