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Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg - S 0450

Änderung der Anrechnungsverfügung

Die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung (Anrechnungsverfügung) ist ein selbständiger Verwaltungsakt mit Bindungswirkung, da damit nach außen eine Entscheidung darüber getroffen wird, was auf die festgesetzte Steuerschuld kraft Gesetzes anzurechnen ist und was nicht ( BStBl II S. 457). Dies gilt sowohl für die Anrechnung von Steuer(abzugs)beträgen als auch von Vorauszahlungen.

Die Anrechnungsverfügung ist aber kein Abrechnungsbescheid i. S. d. § 218 Abs. 2 AO ( BStBl II S. 216, und BFH/NV 1999 S. 440).

Gegen die Anrechnungsverfügung, die zusammen mit dem Steuerbescheid ergeht, ist der Einspruch gegeben. Eine Anrechnungsverfügung kann im Fall der Rechtswidrigkeit nur unter den Voraussetzungen der §§ 129, 130 und 131 AO korrigiert werden ( BStBl II S. 956). Bei Erlass eines Abrechnungsbescheids ist daher zu beachten, dass eine Änderung angerechneter bzw. anzurechnender Beträge nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung einer Korrekturvorschrift vorliegen ( BStBl II S. 787).

Eine Änderung der Anrechnungsverfügung ist möglich, solange die Zahlungsverjährungsfrist läuft, die durch die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung in Lauf gesetzt wird. Eine Änderung der Anrechnungsverfügung nach Ablauf dieser Frist ist ungeachtet dessen, ob sie zu einer Erhöhung oder einer Verminderung der Abschlusszahlung oder einer Rückforderung erstatteter Steueranrechnungsbeträge führt, unzulässig ( BStBl II S. 504, und vom , BStBl II S. 382).

Soll im Fall des Einspruchs des Steuerpflichtigen gegen die Anrechnungsverfügung dem Begehren stattgegeben werden, so ist die Anrechnungsverfügung entsprechend zu ändern. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige zwar keinen Einspruch einlegt, aber einen Antrag auf Änderung der Anrechnungsverfügung stellt, dem stattgegeben werden soll (§ 130 Abs. 1 AO).

Kann dem Änderungsbegehren stattgegeben werden, ist die Erteilung eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO nicht erforderlich, da mit der Stattgabe kein Streit i. S. d. § 218 Abs. 2 AO mehr besteht.

Kann dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen die Anrechnungsverfügung nicht abgeholfen werden, so ist der Einspruch als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO anzusehen. Über Streitigkeiten, die die Anrechnung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen betreffen, kann nur im Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO endgültig entschieden werden ( BStBl II S. 147). Eine förmliche Entscheidung über den Einspruch gegen die Anrechnungsverfügung ist nach Erlass des Abrechnungsbescheids nicht erforderlich. Mit Erlass des Abrechnungsbescheids entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch gegen die Anrechnungsverfügung. Der Steuerpflichtige kann ab diesem Zeitpunkt seine Einwendungen nur noch im Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO vorbringen. Sollte der Steuerpflichtige dennoch auf einer förmlichen Entscheidung über seinen Einspruch gegen die Anrechnungsverfügung bestehen, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Kann einem Antrag des Steuerpflichtigen auf Änderung der Anrechnungsverfügung nicht entsprochen werden, ist, sofern der Steuerpflichtige nach Anhörung sein Begehren aufrecht erhält, ebenfalls ein Abrechnungsbescheid zu erteilen.

Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg v. - S 0450

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PAAAJ-99474